Erwägungsgrund 9 32018D0262
Darüber hinaus wurde ein Bürgerausschuss eingesetzt und die Kontaktpersonen wurden im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung benannt; ferner ist die geplante Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös, noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind.