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Gemäß Artikel 5 des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko , im Folgenden das „Protokoll“, das mit dem Beschluss 2013/785/EU genehmigt wurde, ist der Gemischte Ausschuss ermächtigt, die Fangmöglichkeiten einvernehmlich anzupassen, sofern sie mit dem Ziel der Nachhaltigkeit der marokkanischen Fischereiressourcen im Einklang stehen.
Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (im Folgenden das „Abkommen“),…
Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko , im Folgenden „Abkommen“, genehmigt…
1) Die Kommission wird ermächtigt, mit dem Königreich Marokko zu verhandeln und gegebenenfalls – vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 dieser Anlage –…
Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko , im Folgenden das „Abkommen“, das…
Die Änderungen des technischen Datenblatts Nr. 6 des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten…
Die Änderungen der technischen Datenblätter Nr. 4 und 6 des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.