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Liegt die Zahl der Produktionsfaktoren bei einer Beihilfeart oder die Produktionsmenge Kuhmilch in einem bestimmten Jahr über der zulässigen Höchstgrenze, sollte die Zahl der beihilfefähigen Produktionsfaktoren oder die Menge Kuhmilch zur Berücksichtigung der Fünfjahresdurchschnitte in dem Jahr, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Höchstgrenze überschritten wurde, um die entsprechende Anzahl an Produktionsfaktoren verringert werden; dies gilt nicht für die Beihilfe für den Transport von Kuhmilch, Legehennen und Mastschweine sowie für Kuhmilch, für die die beihilfefähige Höchstmenge um eine Menge verringert werden kann, die der Überschussmenge im letzten Monat des Jahres, in dem die Höchstgrenze überschritten wurde, entspricht.
Daher ist es erforderlich, für jede Beihilfeart eine jährliche Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren und eine jährliche beihilfefähige Höchstmenge…
Liegt die Anzahl der Produktionsfaktoren in einer Kategorie in einem bestimmten Jahr über der zulässigen Höchstgrenze, sollte die Zahl der beihilfefähigen…
Daher ist es erforderlich, für jede Beihilfeart eine jährliche Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren, darunter auch eine eigene Obergrenze für die…
Die Beihilfe sollte jährlich unter Beachtung der in diesem Beschluss festgelegten Gesamtgrenzen auf der Grundlage von Produktionsfaktoren (Großvieheinheiten und…
Die Beihilfe wird wie folgt auf der Grundlage beihilfefähiger Produktionsfaktoren oder Produktionsmengen gewährt: Eine Beihilfe in Verbindung mit…
Eine Überschreitung der in Anhang II festgesetzten jährlichen Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren oder Mengen zieht eine entsprechende Verringerung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.