Erwägungsgrund 8 32018D0639
Um baldmöglichst eine Beteiligung Marokkos an der PRIMA zu ermöglichen, sollte das Abkommen bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —
Um baldmöglichst eine Beteiligung Marokkos an der PRIMA zu ermöglichen, sollte das Abkommen bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —