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Die Kommission verwaltet die Europass-Online-Plattform. Dabei führt die Kommission folgende Aufgaben aus:
sie gewährleistet die Verfügbarkeit und Hochwertigkeit der Informationen auf Unionsebene und der Links zu diesen, in Artikel 3 Absatz 2 genannten, verfügbaren Informationen;
sie entwickelt, prüft und aktualisiert, falls erforderlich, die Europass-Online-Plattform, einschließlich der offenen Standards, entsprechend der Bedürfnisse der Nutzer und des technologischen Fortschritts sowie der Veränderungen auf den Arbeitsmärkten und bei den Angeboten der allgemeinen und beruflichen Bildung;
sie verfolgt und berücksichtigt gegebenenfalls die jüngsten technischen Entwicklungen, die einen besseren Zugang von älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen zum Europass-Rahmen ermöglichen;
sie sorgt dafür, dass jede Entwicklung oder Aktualisierung der Europass-Online-Plattform, einschließlich der offenen Standards, die Kohärenz der Informationen fördert und einen eindeutigen Mehrwert aufweist;
sie sorgt dafür, dass alle internetgestützten Instrumente, insbesondere die Instrumente für die Bewertung und Selbstbewertung, vollständig geprüft werden und ihre Qualität sichergestellt ist; und
sie gewährleistet die Qualität und überwacht die Wirksamkeit der Europass-Online-Plattform, einschließlich der internetgestützten Instrumente, entsprechend den Bedürfnissen der Nutzer.
Die Kommission sorgt für die wirksame Durchführung dieses Beschlusses. Dabei führt die Kommission folgende Aufgaben aus:
sie sorgt für die aktive Beteiligung und Mitwirkung der Mitgliedstaaten an der strategischen Planung, einschließlich der Festlegung und Lenkung der strategischen Ziele, der Qualitätssicherung und der Finanzierung, und berücksichtigt die Standpunkte der Mitgliedstaaten in gebührender Weise;
sie sorgt für die aktive Beteiligung und Mitwirkung der Mitgliedstaaten an der Entwicklung, Prüfung, Aktualisierung und Bewertung der Europass-Online-Plattform, einschließlich der offenen Standards, und berücksichtigt die Standpunkte der Mitgliedstaaten in gebührender Weise;
sie sorgt dafür, dass die relevanten Interessenträger auf Unionsebene in die Durchführung und Bewertung dieses Beschlusses eingebunden werden;
sie führt Lernaktivitäten und den Austausch von bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten ein und erleichtert gegebenenfalls auf Ersuchen der Mitgliedstaaten die Beratung auf Peer-Ebene; und
sie stellt sicher, dass auf Unionsebene wirksame und geeignete Werbe-, Beratungs- und Informationsmaßnahmen durchgeführt werden, damit die betroffenen Nutzer und Interessenträger, zu denen auch Menschen mit Behinderungen gehören, erreicht werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.