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Um die schnelle Bereitstellung von wesentlicher Ausrüstung und wesentlichen Gütern und die Erbringung angemessener Unterstützungsdienste für zivile Krisenbewältigungsmissionen der Union sowie einen raschen und kontinuierlichen Zugang dieser Missionen zu solcher Ausrüstung und solchen Gütern zu gewährleisten, verstärkt die Union ihre Fähigkeiten, indem sie eine Vorratslagerfähigkeit schafft.
Mit der Vorratslagerfähigkeit kann auch, falls erforderlich, die gleiche Unterstützung hinsichtlich Ausrüstung, Gütern und Diensten für ein sonstiges operatives Vorgehen der Union nach Artikel 28 des Vertrags und für die Sonderbeauftragten der Europäischen Union geleistet werden.
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