Erwägungsgrund 2 32019D1092
In dem Beschluss (GASP) 2017/2302 ist für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten eine Durchführungszeit von 20 Monaten ab dem Tag des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 vorgesehen.
In dem Beschluss (GASP) 2017/2302 ist für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten eine Durchführungszeit von 20 Monaten ab dem Tag des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 vorgesehen.