Beschluss (EU) 2019/131 des Rates vom 15. Oktober 2018 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Königreich Norwegen und die Republik Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems
Nach Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt das Kumulierungssystem unter der Voraussetzung, dass die Schweiz Erzeugnissen mit Ursprung in begünstigten Ländern, die Vormaterialien mit Ursprung in der Union enthalten, dieselbe Behandlung gewährt (Gegenseitigkeitsprinzip).
Erwägungsgrund 2 32019D0131
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