Erwägungsgrund 8 32019D0131
Die Verhandlungen mit der Schweiz wurden von der Kommission geführt; Ergebnis war ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Königreich Norwegen und der Republik Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (im Folgenden „Abkommen“).