Art. 1 32019D1352
Die in Teil 9A, Kapitel 9, des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 enthaltene Regelung über die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen stellt eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, soweit sie auf nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen anwendbar ist, die unter Teil 9A Abschnitt 371EB (Tätigkeiten im Vereinigten Königreich) TIOPA fallen. Sie stellt keine Beihilfe dar, wenn sie auf nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen angewandt wird, die unter Teil 9A Abschnitt 371EC (Kapitalinvestitionen aus dem Vereinigten Königreich) TIOPA und nicht unter Teil 9A Abschnitt 371EB (Tätigkeiten im Vereinigten Königreich) TIOPA fallen. Soweit die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen eine Beihilfe darstellt, handelt es sich um eine Beihilferegelung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1589. Die im Rahmen der Beihilferegelung gewährten Beihilfen sind nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar und wurden vom Vereinigten Königreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt.