Art. 2 32019D1352
Das Vereinigte Königreich fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der Beihilferegelung gewährt wurden, von den Begünstigten zurück.
Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. Für die Zwecke dieses Artikels gelten Beihilfen in Bezug auf jedes Steuerjahr an dem Tag als dem Empfänger zur Verfügung gestellt, an dem die aufgrund der genannten Beihilferegelung entgangene Steuer ohne die entsprechende Regelung fällig geworden wäre.
Die Zinsen auf den Rückforderungsbetrag werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.
Das Vereinigte Königreich stellt alle im Rahmen der Beihilferegelung ausstehenden Zahlungen mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses ein und wird ab diesem Datum keine Vorteile aufgrund dieser Beihilferegelung mehr gewähren.
Artikel 1 gilt nicht für Beihilfen, die auf der Grundlage der umstrittenen Maßnahme gewährt wurden, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllten, die in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der KommissionVerordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1 ). vorgesehen sind.