Art. 4 32019D1352
Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
Liste der Begünstigten, die auf der Grundlage der Beihilferegelung Beihilfen erhalten haben;
Liste der Steuerpflichtigen, die die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen auf nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen angewendet haben, die unter Teil 9A Abschnitt 371EC (Kapitalinvestitionen aus dem Vereinigten Königreich) TIOPA und nicht unter Teil 9A Abschnitt 371EB (Tätigkeiten im Vereinigten Königreich) TIOPA fallen;
für jeden Begünstigten die CFC-Abgaben, die bei der Ermittlung der Steuerpflicht des Begünstigten im Rahmen der Körperschaftssteuererklärung für jedes Steuerjahr, in dem er die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen angewendet hat, tatsächlich erhoben wurde, sowie die entsprechenden KörperschaftssteuererklärungenEinschließlich Vorbereitungsmaterial und relevanter Ergänzungsseiten zur Unternehmenssteuererklärung (z. B. Formblatt CT600B). ;
für jeden Begünstigten die CFC-Abgaben, die erhoben worden wären, wenn er die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen nicht angewendet hätte, einschließlich der zugrunde liegenden Berechnungen, für jedes Steuerjahr, für das der Begünstigte die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen angewendet hat;
Gesamtbetrag (Nennbetrag und Rückforderungszinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist, mitsamt ausführlicher Berechnung;
Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Begünstigten ergangen sind.
Das Vereinigte Königreich wird der Kommission für jeden Begünstigten Nachweise vorlegen, aus denen hervorgeht, wie berechnet wurde, in welchem Umfang nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen unter Teil 9A Abschnitt 371EB TIOPA fallen.
Das Vereinigte Königreich wird der Kommission für jeden der in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Steuerpflichtigen Nachweise vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die nichtgewerblichen Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehensverhältnissen unter Teil 9A Abschnitt 371EC TIOPA und nicht unter Teil 9A Abschnitt 371EB TIOPA fallen.
Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen gemäß Artikel 2 abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt das Vereinigte Königreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt das Vereinigte Königreich ausführliche Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.