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1. Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die bei Anwendung der vertraglichen Meistbegünstigungszölle nach dem Gemeinsamen Zolltarif im Sinne des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden dürfen, als Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls aufgeführten Behandlungen hinausgeht. 2. Auf den nach Absatz 1 ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Feld 7) oder Ursprungserklärungen muss der folgende Vermerk angebracht sein: — „Application de l’art. 6, para. 1, du protocole n o 1 à l’APE Côte d’Ivoire-UE“. 3. Die Europäische Union notifiziert dem Ausschuss jährlich die Liste der Vormaterialien, für die dieser Artikel gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von Côte d’Ivoire nach den eigenen Verfahren dieses Staates veröffentlicht. 4. Die Kumulierung nach diesem Artikel gilt nicht für Vormaterialien, die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumpingzölle oder Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind.
1. Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten die Vormaterialien mit Ursprung in Ländern und Gebieten, als Vormaterialien mit Ursprung in Côte…
Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten die Vormaterialien ohne Ursprungs-eigenschaft, die unter Anwendung der vertraglichen Meistbegünstigungszölle…
1. Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten Vormaterialien mit Ursprung in einer der Vertragsparteien, in anderen westafrikanischen Staaten , für die…
1. Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union erhalten bei der Einfuhr nach Côte d’Ivoire die Begünstigungen des Abkommens, sofern in den in Artikel 21 Absatz…
Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten die Vormaterialien mit Ursprung in Ländern oder Gebieten, als Vormaterialien mit Ursprung in Ghana, wenn sie…
1. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 dieses Protokolls wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls für die Vormaterialien aus Côte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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