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1. Gemäß den Bestimmungen des Artikels 73 des Abkommens kann der WPA-Ausschussauf Antrag von Côte d’Ivoire oder der Europäischen Union die Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen überprüfen und sie gegebenenfalls anpassen oder ändern. Der WPA-Ausschuss berücksichtigt dabei unter anderem die Auswirkungen technologischer Entwicklungen auf die Ursprungsregeln. 2. Unbeschadet des Absatzes 1 müssen dieses Protokoll und seine Anhänge nach Artikel 14 des Abkommens binnen fünf (5) Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls überprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden. Diese Überprüfung betrifft auch Anhang II-A dieses Protokolls, damit über dessen etwaige Verlängerung entschieden werden kann. 3. Nach Artikel 34 des Abkommens überwacht der Ausschuss die Durchführung und Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls und fasst Beschlüsse unter anderem über
die Kumulierung nach Maßgabe des Artikels 8 dieses Protokolls;
die Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll nach Maßgabe des Artikels 40;
die automatischen Ausnahmeregelungen für Thunfisch in Dosen und „Loins“ genannte Thunfischfilets gemäß Artikel 40 Absatz 8 und unter den Voraussetzungen gemäß Artikel 40;
eine Verlängerung des in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls vorgesehenen Zeitraums von drei Jahren aufgrund von Belegen dafür, dass Côte d’Ivoire nicht bereit ist, die Rechtsvorschriften über registrierte Ausführer anzuwenden;
den Schwellenwert von 6 000 EUR gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d dieses Protokolls.
die Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll nach Maßgabe des Artikels 39;
gemäß Artikel 17 Absatz 1 dieses Protokolls von einem registrierten Ausführer gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union;
die nationalen und regionalen Regelungen, die für die Durchführung und Einhaltung der in diesem Protokoll festgelegten Vorschriften und Verfahren – insbesondere…
Protokoll 4 enthält Bestimmungen und Regelungen über die Ursprungsregeln.
Protokoll 4 des EWR-Abkommens betrifft die Ursprungsregeln.
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Artikel 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.