Erwägungsgrund 7 32019D1560
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union muss die Union auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns achten. In diesem Zusammenhang nimmt der Rat unter anderem Kenntnis von der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 und der Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates.