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Der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Liegen neue sachdienliche Informationen vor, wird jeder Mitgliedstaat darin bestärkt, bereits erteilte Ausfuhrgenehmigungen für Gegenstände auf der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erneut zu prüfen.“
Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:
Folgende Buchstaben werden eingefügt: „ba) den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Übereinkommen über bestimmte konventionelle Waffen und den entsprechenden dazugehörigen Protokollen;
den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Vertrag über den Waffenhandel;“;
Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (Ottawa-Übereinkommen);“;
Folgender Buchstabe wird eingefügt: „ca) den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Aktionsprogramm zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten;“.
Artikel 6 erhält folgende Fassung: Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates gelten die in Artikel 2 dieses Gemeinsamen Standpunktes aufgeführten Kriterien und das Konsultationsverfahren nach Artikel 4 für die Mitgliedstaaten auch für Güter und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, wenn schwerwiegende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Endverwender solcher Güter und solcher Technologie die Streitkräfte, die internen Sicherheitskräfte des Empfängerlandes oder ähnliche Einheiten im Empfängerland sein werden. Wird in diesem Gemeinsamen Standpunkt auf Militärtechnologie oder Militärgüter Bezug genommen, so sind darunter auch solche Güter und solche Technologie zu verstehen.
Artikel 7 erhält folgende Fassung: Damit dieser Gemeinsame Standpunkt die größtmögliche Wirkungskraft hat, streben die Mitgliedstaaten im Rahmen der GASP nach einer Verstärkung ihrer Zusammenarbeit und einer Förderung ihrer Konvergenz im Bereich der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern, auch durch den Austausch relevanter Informationen, einschließlich solcher über Genehmigungsverweigerungen und Waffenausfuhrpolitiken sowie durch Ermittlung möglicher Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Konvergenz.“
Artikel 8 erhält folgende Fassung:
Artikel 13 erhält folgende Fassung: Der Benutzerleitfaden zu diesem Gemeinsamen Standpunkt, der regelmäßig aktualisiert wird, dient als Orientierungshilfe bei der Umsetzung dieses Gemeinsamen Standpunkts.“
Artikel 15 erhält folgende Fassung: Dieser Gemeinsame Standpunkt wird fünf Jahre nach dem Tag der Annahme des Beschlusses (GASP) 2019/1560 des Rates überprüft.
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