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Die Gemeinsame Fischereipolitik der Union setzt voraus, dass die Kommission die Vorschriften der Union zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei wirksam und effizient anwendet. Um dies zu gewährleisten, und unter Einhaltung der Standards für den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725, ist es erforderlich, interne Vorschriften zu erlassen, nach denen die Kommission die Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränken kann.
Die gemeinsame Handelspolitik der Union erfordert, dass die Kommission ihre Aufgaben im Rahmen des Kooperationsmechanismus wirksam und effizient erfüllt. Um…
Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 5 und des Artikels 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die Kommission auf der Grundlage des Artikels 25 der…
Wenn die Ausübung der in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechte und Pflichten in Bezug auf von der Kommission…
Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 mit den Erfordernissen der Durchführung…
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Kommission verpflichtet, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel…
Während der Auswertungen und Verfahren sowie für die Zwecke der gegenseitigen Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und den Artikeln 49,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.