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Während der Auswertungen und Verfahren sowie für die Zwecke der gegenseitigen Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und den Artikeln 49, 50 und 51 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 in Bezug auf mutmaßliche IUU-Fischerei werden zwangsläufig personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet. Die Kommission muss diese Daten verarbeiten, um die Aufgaben zu erfüllen, die ihr als Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 übertragen wurden. Bei den Auswertungen und Verfahren, die in Bezug auf die IUU-Fischerei durchgeführt werden, handelt es sich um Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in den in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Fällen verbunden sind.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725, die im Rahmen von Auswertungen und Verfahren in Bezug…
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Kommission verpflichtet, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel…
Diese internen Vorschriften sollten alle Verarbeitungsvorgänge abdecken, die die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Pflichten gemäß der…
Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission für die Zwecke der zur Erfüllung der Aufgaben der Kommission zur…
Für die Zwecke ihrer Auswertungen und Verfahren, der für die Mitgliedstaaten bereitgestellten Unterstützung und Informationen und der mit Drittländern oder…
Die Kommission ist die für die Datenverarbeitung Verantwortliche und wird über ihre für maritime Angelegenheiten und Fischerei zuständigen Dienststellen tätig,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.