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Diese internen Vorschriften sollten alle Verarbeitungsvorgänge abdecken, die die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 durchführt. Diese Vorschriften sollten für Verarbeitungsvorgänge gelten, die über den gesamten Verlauf der Auswertungen und Verfahren in Bezug auf die IUU-Fischerei durchgeführt werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Kommission die personenbezogenen Daten erhält, die für die Identifizierung von an IUU-Fischerei beteiligten Fischereifahrzeugen oder nichtkooperierenden Drittländern relevant sein könnten, während der gesamten Auswertungen und Verfahren sowie den Dialogen mit den Behörden von Drittländern und sogar danach, sobald die Schiffe oder Drittländer gemäß Artikel 27 bzw. 33 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 förmlich identifiziert wurden, sofern dies für nachfassende Auswertungen oder die Erfüllung der Verpflichtungen der Union erforderlich ist.
Diese internen Vorschriften sollten nicht länger für im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten stehende Verarbeitungsvorgänge gelten, über die die betroffenen…
Während der Auswertungen und Verfahren sowie für die Zwecke der gegenseitigen Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und den Artikeln 49,…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725, die im Rahmen von Auswertungen und Verfahren in Bezug…
Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission für die Zwecke der zur Erfüllung der Aufgaben der Kommission zur…
Gemäß den Artikeln 25 bis 28 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 nimmt die Kommission Auswertungen vor, um Fischereifahrzeuge zu ermitteln, die an IUU-Fischerei…
Für die Zwecke ihrer Auswertungen und Verfahren, der für die Mitgliedstaaten bereitgestellten Unterstützung und Informationen und der mit Drittländern oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.