Erwägungsgrund 1 32019D1862
Unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Union zur Gewährleistung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Meeresressourcen wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates ein System zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei eingeführt. In der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission sind Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 festgelegt. Das System zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ist ein wichtiges Element der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union und als solches ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union und der EU-Mitgliedstaaten.