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Diese internen Vorschriften sollten nicht länger für im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten stehende Verarbeitungsvorgänge gelten, über die die betroffenen Personen gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d oder Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 unterrichtet wurden. Was Verarbeitungsvorgänge im Zuge der Unterstützung der Mitgliedstaaten und des Austausches von Informationen mit Drittländern und Organisationen anbelangt, so sollten diese Vorschriften ab dem Zeitpunkt gelten, an dem die Kommission die personenbezogenen Daten erhält, die sie anschließend an die Mitgliedstaaten, Drittländer oder internationalen Organisationen übermittelt, bis zu den und während der Auswertungen und Verfahren durch die Mitgliedstaaten, Drittländer oder internationalen Organisationen, um gegen mutmaßliche Fälle von IUU-Fischerei vorzugehen, und sogar danach, sofern dies für nachfassende Auswertungen und die Erfüllung der Verpflichtungen der Union erforderlich ist.
Diese internen Vorschriften sollten alle Verarbeitungsvorgänge abdecken, die die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Pflichten gemäß der…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725, die im Rahmen von Auswertungen und Verfahren in Bezug…
Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission für die Zwecke der zur Erfüllung der Aufgaben der Kommission zur…
Während der Auswertungen und Verfahren sowie für die Zwecke der gegenseitigen Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und den Artikeln 49,…
Für die Zwecke ihrer Auswertungen und Verfahren, der für die Mitgliedstaaten bereitgestellten Unterstützung und Informationen und der mit Drittländern oder…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung sollte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Verordnung (EU)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.