Erwägungsgrund 27 32008R1005
Gehen Flaggenstaaten nicht wirksam gegen Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge vor, die auf der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe stehen, so sollten die Mitgliedstaaten gegen diese Schiffe besondere Maßnahmen ergreifen, um Abhilfe zu schaffen und den weiteren Fischfang durch diese Schiffe einzuschränken.