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Gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bedeutet „‚genetisch veränderter Organismus (GVO)‘: ein Organismus mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material so verändert worden ist, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht möglich ist“. Durch Listen von Verfahren werden diese Begriffsbestimmung ergänzt und wird der Anwendungsbereich der Richtlinie festgelegt. Die Begriffsbestimmung und die Listen von Verfahren wurden im Lichte der Zuchtverfahren erstellt, die zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie 2001/18/EG verfügbar und gebräuchlich waren.
„genetisch veränderter Organismus“ oder „GVO“: ein genetisch veränderter Organismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen…
die Begriffsbestimmung für genetisch veränderter Organismus (GVO) ist die Begriffsbestimmung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates…
bezeichnet „genetisch veränderter Organismus“ oder „GVO“ einen genetisch veränderten Organismus im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2001/18/EG, mit…
„genetisch veränderter Organismus (GVO)“ : ein Organismus mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material so verändert worden ist, wie es auf natürliche…
„genetisch veränderter Organismus“ oder „GVO“ bedeutet genetisch veränderter Organismus im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2001/18/EG.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „genetisch veränderter Organismus“ oder „GVO“ einen genetisch veränderten Organismus im Sinne von Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.