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Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Organismus“ bezeichnet einen Organismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2001/18/EG;
„genetisch veränderter Organismus“ oder „GVO“ bezeichnet einen genetisch veränderten Organismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2001/18/EG, mit Ausnahme von Organismen, bei denen eine genetische Veränderung durch den Einsatz der in Anhang I B der Richtlinie 2001/18/EG aufgeführten Verfahren herbeigeführt wurde;
„absichtliche Freisetzung“ bezeichnet die absichtliche Freisetzung im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 2001/18/EG;
„Inverkehrbringen“ bezeichnet das Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2001/18/EG;
„Lebensmittel“ bezeichnet Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
„Futtermittel“ bezeichnet Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
„Pflanze“ bezeichnet eine Pflanze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
„Pflanzenvermehrungsmaterial“ bezeichnet Pflanzen, die zur Erzeugung ganzer Pflanzen geeignet und bestimmt sind;
„NGT-Pflanze“ bezeichnet eine genetisch veränderte Pflanze, die durch gezielte Mutagenese oder Cisgenese oder eine Kombination aus beidem gewonnen wurde und kein genetisches Material von außerhalb des Genpools für konventionelle Zuchtzwecke enthält, das während der Entwicklung dieser Pflanze vorübergehend eingeführt worden sein könnte;
„gezielte Mutagenese“ bezeichnet Mutageneseverfahren, die zu einer oder mehreren Veränderungen der DNA-Sequenz an gezielten Stellen im Genom eines Organismus führen;
„Cisgenese“ bezeichnet Verfahren der genetischen Veränderung, die zur Insertion von genetischem Material, das bereits im Genpool für konventionelle Zuchtzwecke vorhanden ist, in das Genom eines Organismus führen;
„Genpool für konventionelle Zuchtzwecke“ bezeichnet die Gesamtheit der genetischen Informationen, die in einer Art und in anderen taxonomischen Arten vorhanden sind, mit denen diese Art gekreuzt werden kann, einschließlich durch den Einsatz fortgeschrittener Verfahren wie Embryonenrettung, induzierte Polyploidie und Brückenkreuzung;
„NGT-Pflanze der Kategorie 1“ bezeichnet eine NGT-Pflanze, die
die Kriterien für die Gleichwertigkeit mit herkömmlichen Pflanzen gemäß Anhang I erfüllt und unter deren Merkmalen, die durch die genetischen Veränderungen vermittelt werden sollen, keine in Anhang II aufgeführten Merkmale sind oder
Nachkomme der unter Buchstabe a genannten NGT-Pflanzen ist, einschließlich der durch Kreuzung solcher Pflanzen gewonnenen Nachkommen, und keine weiteren durch den Einsatz von gezielter Mutagenese, Cisgenese oder anderen Verfahren herbeigeführten Veränderungen enthält, die dazu führen würden, dass sie der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 unterliegt;
„NGT-Pflanze der Kategorie 2“ bezeichnet eine NGT-Pflanze, bei der es sich nicht um eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 handelt;
„zur Verwendung als Lebensmittel/in Lebensmitteln bestimmte NGT-Pflanze“ bezeichnet eine NGT-Pflanze, die als Lebensmittel oder als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden kann;
„zur Verwendung als Futtermittel/in Futtermitteln bestimmte NGT-Pflanze“ bezeichnet eine NGT-Pflanze, die als Futtermittel oder als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Futtermitteln verwendet werden kann;
„aus NGT-Pflanzen hergestellt“ bezeichnet vollständig oder teilweise aus NGT-Pflanzen gewonnen, aber keine NGT-Pflanzen enthaltend oder daraus bestehend;
„NGT-Erzeugnis“ bezeichnet Lebens- und Futtermittel, die NGT-Pflanzen enthalten, daraus bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, sowie andere Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel, die solche Pflanzen enthalten oder aus solchen bestehen;
„NGT-Erzeugnis der Kategorie 1“ bezeichnet ein NGT-Erzeugnis, bei dem die NGT-Pflanze, die es enthält, aus der es besteht oder aus der es hergestellt wird, eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 ist;
„NGT-Erzeugnis der Kategorie 2“ bezeichnet ein NGT-Erzeugnis, bei dem die NGT-Pflanze, die es enthält, aus der es besteht oder aus der es hergestellt wird, eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 ist;
„kleines oder mittleres Unternehmen“ oder „KMU“ bezeichnet ein KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ;
„chimäres Protein“ bezeichnet ein Protein, das durch die Verbindung von zwei oder mehr Genen oder Teilen von Genen entsteht, die ursprünglich für separate Proteine kodiert haben.
„NGT-Pflanze“ bezeichnet eine NGT-Pflanze im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2026/1388;
Im Einklang mit den GVO-Rechtsvorschriften der Union sollte der Geltungsbereich dieser Verordnung NGT-Pflanzen und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, nämlich…
„Nahrungs- und Futtermittelpflanzen“ Nahrungs- und Futtermittelpflanzen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 40 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
„Pflanzenerzeugnisse“: Pflanzenerzeugnisse im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;
„Nahrungs- und Futtermittelpflanzen“ bezeichnet Nahrungs- und Futtermittelpflanzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 40 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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