Erwägungsgrund 2 32026R0405
Die Kommission kam bei der Evaluierung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zu dem Schluss, dass die Ziele der genannten Verordnung weitgehend erreicht wurden. Allerdings wurde bei dieser Evaluierung auch eine Reihe von Schwachstellen und verbesserungswürdigen Bereichen ermittelt. In den letzten Jahren hat sich der verordnungsrechtliche Rahmen für chemische Stoffe grundlegend geändert, was zu Überschneidungen und mangelnder Kohärenz bei den für Detergenzien geltenden Vorschriften und vor allem bei den einschlägigen Informationsanforderungen geführt hat. Es besteht daher die Notwendigkeit, für Kohärenz zu sorgen und doppelte Informationsanforderungen zu beseitigen.