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Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„forstliches Vermehrungsgut“ oder „FVG“ bezeichnet Saatgut, Pflanzenteile und Pflanzgut, die zu Baumarten, die in Anhang I aufgeführt sind, und ihren Hybriden gehören und zu einem oder mehreren der folgenden Zwecke zur Erstaufforstung, zur Wiederaufforstung, zur Diversifizierung eines Waldgrundstücks und für sonstige Baumpflanzmaßnahmen und Direktsaat verwendet werden sollen:
multifunktionale Forstwirtschaft,
Erzeugung von Holz, Biomaterialien, Biomasse oder anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder
Erhaltung forstgenetischer Ressourcen;
„Saatgut“ bezeichnet Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Erzeugung von Pflanzgut oder zur Direktsaat bestimmt sind;
„Pflanzgut“ bezeichnet eine Pflanze oder einen Pflanzenteil, die bzw. der bei der Pflanzenvermehrung verwendet wird, und umfasst aus Saatgut, aus Pflanzenteilen oder aus Pflanzen aus Naturverjüngung angezogene Pflanzen;
„Pflanzenteile“ bezeichnet Sprossstecklinge, mit oder ohne Wurzeln, Blatt- und Wurzelstecklinge, für Mikrovermehrung verwendete Explantate und Embryonen, Knospen, Absenker, Wurzeln, Pfropfreiser und jegliche anderen Pflanzenteile, die zur Erzeugung von Pflanzgut verwendet werden;
„Erstaufforstung“ bezeichnet die Schaffung von Wald durch Anpflanzung oder gezielte Aussaat, einschließlich der Anpflanzung oder gezielten Aussaat von regional angepassten Baumarten, auf bis dahin anders genutzten Flächen, die einen Übergang von einer Nutzung der Flächen als Nichtwald zu ihrer Nutzung als Wald mit sich bringt;
„Wiederaufforstung“ bezeichnet die Erneuerung von Wald durch Anpflanzung, gezielte Aussaat, vegetative Vermehrung oder Naturverjüngung auf als Wald eingestuften Flächen;
„Ausgangsmaterial“ bezeichnet jede der folgenden Materialarten gemäß der Tabelle in Anhang VI: Samenquelle, Erntebestand, Samenplantage, Familieneltern, Klon oder Klonmischung;
„Samenquelle“ bezeichnet die Bäume innerhalb eines festgelegten Gebiets, in dem FVG gewonnen wird;
„Erntebestand“ bezeichnet eine abgegrenzte Population von Bäumen, deren Zusammensetzung hinreichend homogen ist;
„Samenplantage“ bezeichnet eine Anpflanzung ausgewählter Bäume, in der jeder einzelne Baum durch einen Klon oder eine Familie identifiziert ist und die abgeschirmt oder bewirtschaftet wird, um Bestäubung durch Externpollen zu vermeiden oder in Grenzen zu halten, und die mit dem Ziel häufiger, reicher und leichter Ernten von Saatgut bewirtschaftet wird;
„Familieneltern“ bezeichnet Bäume, die als Eltern zur Erzeugung von Nachkommenschaften durch kontrollierte oder freie Bestäubung eines bestimmten Samenelters mit dem Pollen eines Pollenelters (Vollgeschwister) oder mehrerer bestimmter oder unbestimmter Pollenelters (Halbgeschwistern) verwendet werden;
„Klon“ bezeichnet ein Individuum oder eine Gruppe von Individuen (Ramets), die von einem einzigen Ausgangsindividuum (Ortet) durch vegetative Vermehrung gewonnen wurden, beispielsweise in Form von Stecklingen, durch Mikrovermehrung, in Form von Pfröpflingen oder Absenkern oder durch Teilung, oder die von Zelllinien gewonnen wurden;
„Klonmischung“ bezeichnet eine Mischung bestimmter Klone mit festgelegten Anteilen;
„Zulassungseinheit“ bezeichnet das gesamte Gebiet mit Ausgangsmaterial oder ein Individuum von Ausgangsmaterial oder mehrere Individuen von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG das von den zuständigen Behörden zugelassen wurde;
„Partie“ bezeichnet eine der folgenden Partien: eine Samenpartie, eine Saatgutpartie, eine Pflanzenpartie oder eine Partie von Pflanzenteilen;
„Samenpartie“ bezeichnet eine Menge Samen, die von zugelassenem Ausgangsmaterial gewonnen und einheitlich verarbeitet wurden;
„Pflanzenpartie“ bezeichnet eine Menge Pflanzen, die aus einer einzigen Samenpartie oder vegetativ vermehrtem Pflanzgut gezogen wurden, das in einem abgegrenzten Gebiet angezogen und einheitlich verarbeitet wurde;
„Saatgutpartie“ bezeichnet eine Menge Saatgut, die von zugelassenem Ausgangsmaterial gewonnen und einheitlich verarbeitet wurde;
„Partie von Pflanzenteilen“ bezeichnet eine Menge von Pflanzenteilen, die einheitlich gewonnen und verarbeitet wurden;
„Partiecode“ bezeichnet den Identifizierungscode einer Partie;
„Herkunft“ bezeichnet den Namen des Orts, an dem eine Samenquelle oder ein Bestand wächst;
„Herkunftsgebiet“ bezeichnet das Gebiet oder die Gruppe von Gebieten mit hinreichend einheitlichen ökologischen Bedingungen, in dem oder in der sich Erntebestände oder Samenquellen mit ähnlichen phänotypischen oder genetischen Merkmalen befinden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Höhenlagen;
„autochthone Samenquelle oder autochthoner Erntebestand“ bezeichnet eine Samenquelle oder einen Erntebestand, die bzw. der ununterbrochen und natürlich verjüngt wurde oder die bzw. der künstlich aus FVG verjüngt wurde, das in derselben Samenquelle oder demselben Erntebestand oder in anderen dichtbenachbarten autochthonen Samenquellen oder autochthonen Erntebeständen geerntet wurde;
„indigene Samenquelle oder indigener Erntebestand“ bezeichnet eine Samenquelle oder einen Erntebestand, die bzw. der innerhalb eines bestimmten Herkunftsgebiets, das Teil des natürlichen Verbreitungsgebiets der betreffenden Art ist, liegt, die bzw. der aus Samen gezogen oder vegetativ vermehrt wurde und deren bzw. dessen Ursprung im selben Herkunftsgebiet liegt;
„Ursprung“ bezeichnet:
im Falle einer autochthonen Samenquelle oder eines autochthonen Erntebestands den Ort, an dem die Bäume wachsen,
im Falle einer nichtautochthonen Samenquelle oder eines nichtautochthonen Erntebestands den Ort, von dem die Samen oder Pflanzen ursprünglich stammen,
im Falle einer Samenplantage die Orte, an denen sich ihre Bestandteile ursprünglich befanden, z. B. deren Herkunft oder andere relevante geografische Informationen,
im Falle von Familieneltern die Orte, an denen sich ihre Bestandteile ursprünglich befanden, z. B. deren Herkunft oder andere relevante geografische Informationen,
im Falle eines Klons den Ort, an dem sich das Ortet oder die Zelllinie befindet oder ursprünglich befand oder an dem es bzw. sie ausgewählt wird oder ursprünglich ausgewählt wurde,
im Falle einer Klonmischung die Orte, an denen sich die Ortets oder die Zelllinien befinden oder ursprünglich befanden oder an denen sie ausgewählt werden oder ursprünglich ausgewählt wurden;
„Standort des Ausgangsmaterials“ bezeichnet das geografische Gebiet bzw. die geografische Position oder die geografischen Positionen des Ausgangsmaterials für jede Kategorie von FVG;
„Ausgangsbestand“ bezeichnet eine Pflanze, eine Gruppe von Pflanzen, FVG, einen DNA-Bestand oder eine genetische Information des Klons bzw. — im Falle einer Klonmischung — der Klone, die, das oder der als Referenzmaterial für die Verifizierung der Identität des betreffenden Klons bzw. der betreffenden Klone dient;
„Unternehmer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig mit der Erzeugung oder dem Inverkehrbringen von FVG oder beidem betraut ist;
„Erzeugung“ bezeichnet alle Stufen der Generierung von Partien von FVG für das Inverkehrbringen, einschließlich Ernte, Gewinnung, Lagerung, Verarbeitung und Verteilung und des Versands während all dieser Stufen, sowie die Aufbereitung von Saatgutpartien und Partien von Pflanzenteilen und die Anzucht, die Vervielfältigung, den Erhalt, die Lagerung und die Ernte von Pflanzenpartien;
„Inverkehrbringen“ bezeichnet die folgenden entgeltlichen oder unentgeltlichen Handlungen eines Unternehmers in Bezug auf FVG:
Verkauf, Bereithalten oder Anbieten zum Verkauf oder jede andere Art der Weitergabe, des Vertriebs oder des Versands zum Verkauf in der Union; oder
die Einfuhr in die Union;
„zuständige Behörde“ bezeichnet:
eine zentrale oder regionale Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Organisation amtlicher Kontrollen, die Registrierung von Ausgangsmaterial, die Zertifizierung von FVG, die Registrierung von Unternehmern und andere amtliche Tätigkeiten betreffend die Erzeugung und das Inverkehrbringen von FVG verantwortlich ist;
jede andere Behörde, der die Verantwortungen gemäß Buchstabe a im Einklang mit dem Unionsrecht übertragen wurden;
die Behörde eines Drittlands, die der unter Buchstabe a genannten Behörde entspricht, sofern zutreffend;
„beauftragte Stelle“ bezeichnet eine separate juristische Person, der die zuständige Behörde bestimmte Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle oder bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten übertragen hat;
„Kategorie“ bezeichnet die Kategorisierung von FVG als quellengesichertes, ausgewähltes, qualifiziertes oder geprüftes Vermehrungsgut;
„quellengesichert“ bezeichnet eine Kategorie von FVG, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich entweder um eine Samenquelle oder einen Erntebestand innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets handelt und das die Anforderungen des Anhangs II erfüllt;
„ausgewählt“ bezeichnet eine Kategorie von FVG, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um einen Erntebestand innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets handelt, der auf Populationsebene ausgelesen wurde, und das die Anforderungen des Anhangs III erfüllt;
„qualifiziert“ bezeichnet eine Kategorie von FVG, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um Samenplantagen, Familieneltern, Klone oder Klonmischungen handelt, deren Bestandteile auf Individualebene ausgelesen wurden, und das die Anforderungen des Anhangs IV erfüllt;
„geprüft“ bezeichnet eine die Anforderungen gemäß Anhang V erfüllende Kategorie von FVG, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um Erntebestände, Samenplantagen, Familieneltern, Klone oder Klonmischungen handelt, wobei die Überlegenheit dieses FVG durch eine Vergleichsprüfung nachgewiesen wurde oder eine geschätzte Überlegenheit des FVG auf der Grundlage der genetischen Prüfung der Bestandteile des Ausgangsmaterials berechnet wurde;
„amtliche Zertifizierung“ bezeichnet gemäß dieser Verordnung sowohl das Verfahren für die Ausstellung als auch die Ausstellung selbst eines Stammzertifikats oder eines amtlichen Etiketts;
„amtliche Kontrollen“ bezeichnet Tätigkeiten zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung, die von den für diese Tätigkeiten verantwortlichen zuständigen Behörden oder von den Stellen bzw. den natürlichen Personen, denen bestimmte dieser Tätigkeiten übertragen worden sind, durchgeführt werden;
„andere amtliche Tätigkeiten“ bezeichnet im Zusammenhang mit der Zulassung von Ausgangsmaterial sowie der Erzeugung und dem Inverkehrbringen von FVG andere Tätigkeiten als amtliche Kontrollen, die von den zuständigen Behörden oder von den Stellen bzw. den natürlichen Personen, denen bestimmte dieser Tätigkeiten übertragen worden sind, durchgeführt werden;
„Dokumentenprüfung“ bezeichnet die Prüfung von Stammzertifikaten und anderer Dokumente;
„genetisch veränderter Organismus“ bezeichnet einen genetisch veränderten Organismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2001/18/EG, mit Ausnahme von Organismen, bei denen eine genetische Veränderung durch den Einsatz der in Anhang I B der genannten Richtlinie aufgeführten Verfahren herbeigeführt wurde;
„NGT-Pflanze“ bezeichnet eine NGT-Pflanze im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2026/1388;
„Einsatzgebiet“ bezeichnet ein von den zuständigen Behörden benanntes Gebiet, an dessen klimatische und ökologische Bedingungen FVG der Kategorien „qualifiziert“ und „geprüft“ angepasst ist;
„FOREMATIS“ bezeichnet das Informationssystem „Forest Reproductive Material Information System“ der Kommission;
„Naturverjüngung“ bezeichnet die Erneuerung des Waldes durch natürliche Prozesse einschließlich natürlicher Aussaat, Stockausschlag, Wurzeltrieb- oder Ablegerbildung;
„Qualitätsschädlinge“ bezeichnet Schädlinge,
bei denen es sich weder um Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge oder unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2031 noch um Schädlinge, die den gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen unterliegen, handelt,
die bei der Erzeugung oder Lagerung von FVG auftreten und
deren Auftreten nicht hinnehmbare nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des FVG und nicht hinnehmbare wirtschaftliche Auswirkungen in Bezug auf die Verwendung dieses FVG in der Union hat.
Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: KAPITEL 2 ANFORDERUNGEN AN VERMEHRUNGSMATERIAL UND PFLANZEN VON OBSTARTEN
Quellengesichert:Vermehrungsgut von einer Saatgutquelle oder einem Erntebestand innerhalb eines Herkunftsgebiets;
Zuchtmaterial;
Sofern nichts anderes angegeben ist, sind die in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Begriffe auf die vorliegende Verordnung anzuwenden.
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als 1. „Vermehrungsmaterial“: Pflanzenmaterial, das bestimmt ist — zur Vermehrung von Zierpflanzen oder — zur Erzeugung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.