Erwägungsgrund 4 32019D1917
Die von Uganda vorgeschlagenen Änderungen der Anlage 3 des Abkommens, die im Entwurf der Entschließung 7.3. aufgeführt sind und die neun Arten betreffen : Eiderente – Somateria mollissima, Mittelsäger – Mergus serrator, Tafelente – Aythya ferina, Austernfischer – Haematopus ostralegus, Kiebitz – Vanellus vanellus, Pfuhlschnepfe – Limosa lapponica, Uferschnepfe – Limosa limosa, Knutt – Calidris canutus und Dunkler Wasserläufer – Tringa erythropus , tragen dazu bei, ein höheres Schutzniveau dieser sich im Rückgang befindenden Populationen zu erreichen, und sollten deshalb im Namen der Europäischen Union angenommen werden. Die Kommission legt jedoch gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 2006/871/EG im Namen der Europäischen Gemeinschaft einen Vorbehalt in Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen für die oben genannten neun Arten ein, da diese eine Änderung der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erfordern würden, welche nicht innerhalb von90 Tagen nach ihrer Annahme durch die Versammlung der Vertragsparteien möglich ist.