Beschluss (EU) 2019/1918 Des Rates vom 8. November 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2019 ausläuft
Um sicherzustellen, dass die Fischereifahrzeuge der Union ihre Tätigkeit in den mauretanischen Gewässern weiter ausüben können, sollte das Abkommen in Form eines Briefwechsels ab dem 16. November 2019 oder ab jedem späteren Zeitpunkt nach seiner Unterzeichnung gemäß seiner Nummer 6 vorläufig angewendet werden
Erwägungsgrund 7 32019D1918
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