Art. 1 Nr. 1 32019D2113BESCHLUSS (GASP) 2019/2113 DES RATES vom 9. Dezember 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/2356 zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Art. 1 32022D2270BESCHLUSS (GASP) 2022/2270 DES RATES vom 18. November 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/2108 zur Unterstützung der Erhöhung der Biosicherheit in Lateinamerika im Einklang mit der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen
Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2019/2108 erhält folgende Fassung:
Art. 1 32021D2138BESCHLUSS (GASP) 2021/2138 DES RATES vom 2. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/2011 zur Unterstützung von die Geschlechtergleichstellung durchgängig berücksichtigenden Strategien, Programmen und Maßnahmen für die Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und des Missbrauchs solcher Waffen im Einklang mit der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit
Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2018/2011 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 2 32024D2880BESCHLUSS (GASP) 2024/2880 DES RATES vom 18. November 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/2354 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung des Einsatzes der ruandischen Verteidigungskräfte in Mosambik
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Art. 1 32026D1719BESCHLUSS (GASP) 2026/1719 DES RATES vom 13. Juli 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2025/2377 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo
Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2025/2377 erhält folgende Fassung: