Beschluss (EU) 2019/2119 des Rates vom 21. November 2019 über den im Namen der Union bei der dritten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Festlegung von Schwellenwerten für Quecksilberabfälle gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt
Gemäß dem Beschluss MC‐1/1 über die Geschäftsordnung, den die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens auf ihrer ersten Tagung angenommen hat, bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften um eine einvernehmliche Einigung in allen substanziellen Fragen.
Erwägungsgrund 2 32019D2119
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