Erwägungsgrund 5 32019D2119
Die Union hat maßgeblich zur Ausarbeitung der Abfallbestimmungen des Übereinkommens und zu der Sachverständigenarbeit zwischen den Tagungen, die mit dem von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens auf ihrer zweiten Tagung angenommen Beschluss MC‐2/2 eingeleitet wurde und die zu dem vorgeschlagenen Beschluss geführt hat, beigetragen.