Erwägungsgrund 3 32019D2119
Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens wird auf ihrer dritten Tagung vom 25. bis 29. November 2019 (COP3) voraussichtlich einen Beschluss (im Folgenden „vorgeschlagener Beschluss“) zur Festlegung von Schwellenwerten für Quecksilberabfälle gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens annehmen, was eine Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 11 (Quecksilberabfälle) des Übereinkommens bedeuten würde. Quecksilberabfälle, für die Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens gilt, müssen gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Übereinkommens umweltgerecht behandelt werden. Die gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens festgelegten Schwellenwerte — auch für Abfälle, die mit Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verunreinigt sind — sollten deshalb in einer Höhe festgelegt werden, durch die sichergestellt wird, dass alle solche Abfälle, die Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt in sich bergen, umweltgerecht behandelt werden.