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Auf der dritten Tagung der COP vom 25. bis 29. November 2019 wurde der Beschluss MC-3/5über Schwellenwerte für Abfälle, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b des Übereinkommens aus Quecksilber oder Quecksilberverbindungen bestehen oder Quecksilber oder Quecksilberverbindungen enthalten, angenommen und die von der COP bei ihrer zweiten Tagung vom 19. bis 23. November 2018 eingesetzte Sachverständigengruppe dazu verpflichtet wird, Schwellenwerte für mit Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verunreinigte Abfälle gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkommens (im Folgenden „mit Quecksilber verunreinigte Abfälle“), einschließlich Aufbereitungsrückstände, außer aus dem primären Quecksilberbergbau, festzulegen.
Auf ihrer dritten Tagung hat die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 25.-29. November 2019 den Beschluss MC-3/5 angenommen, mit dem…
Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens wird auf ihrer dritten Tagung vom 25. bis 29. November 2019 (COP3) voraussichtlich einen Beschluss (im…
Die COP konnte im zweiten Teil ihrer vierten Tagung vom 21. bis 25. März 2022 keinen Beschluss zur Festlegung von Schwellenwerten für mit Quecksilber…
Die Konferenz der Vertragsparteien wird im Rahmen des zweiten Teils ihrer vierten Tagung vom 21.-25. März 2022 voraussichtlich einen Beschluss (im Folgenden…
Es ist zweckmäßig, den im Rahmen der fünften Tagung der COP im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgeschlagene Beschluss zur…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rahmen der fünften Tagung der COP des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber zu vertreten ist, besteht in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.