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Waren in der vorübergehenden Verwahrung dürfen ausschließlich in Verwahrlagern gemäß Artikel 148 oder in begründeten Fällen an anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten verwahrt werden.
Unbeschadet des Artikels 134 Absatz 2 dürfen Waren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden nur solchen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung in unverändertem Zustand bestimmt sind, ohne dass ihre Aufmachung oder technischen Merkmale verändert werden.
Der Bewilligungsinhaber nach Artikel 148 oder die Person, die die Waren in den Fällen verwahrt, in denen sie an anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten verwahrt werden, ist für alle folgenden Handlungen verantwortlich:
Er stellt sicher, dass die in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden.
Er erfüllt die Pflichten, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung der Waren ergeben.
Können die Waren nicht in der vorübergehenden Verwahrung belassen werden, so treffen die Zollbehörden unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um den Fall gemäß den Artikeln 197, 198 und 199 zu regeln.
Der Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb einer Lagerstätte zur vorübergehenden Verwahrung nach Artikel 108 oder die Person, die die Waren in den Fällen…
die anderen Fälle der Beförderung von Waren in der vorübergehenden Verwahrung gemäß Absatz 6 Buchstabe c des vorliegenden Artikels und die damit verbundenen…
die Bestimmung der Daten, die den Zollbehörden für die Anwendung der Vorschriften über die vorübergehende Verwahrung bereitzustellen oder verfügbar zu machen…
Nicht-Unionswaren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, sollten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beförderer ihre Ankunft mitteilt, bis zu ihrer…
„vorübergehende Verwahrung“ ist das vorübergehende Lagern von Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Beförderer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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