Erwägungsgrund 12 32005R0111
Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels, die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zu verhindern, Vorschriften für die eingehende Überwachung des Handels mit diesen Stoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern vorzuschreiben. Diese Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.