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Als vollständig in Ghana oder der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt gelten:
dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse;
Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
Erzeugnisse der Aquakultur, einschließlich der Marikultur, sofern die Tiere dort aus Rogen, Laich, Larven oder Fischbrut aufgezogen wurden;
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Europäischen Union oder Ghanas aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen geeignet sind;
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb ihrer eigenen Hoheitsgewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern sie Ausschließlichkeitsrechte zur Bearbeitung dieses Teils des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;
dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren.
Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben f und g dieses Artikels sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Ghana ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind und
die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Ghanas führen und
eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
sie sind mindestens zu 50 Prozent Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und/oder Ghanas oder
sie sind Eigentum von Gesellschaften, — die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Ghana haben und — die mindestens zu 50 Prozent Eigentum eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder Ghanas, von öffentlichen Körperschaften oder von Staatsangehörigen eines oder mehrerer dieser Staaten sind.
Ungeachtet des Absatzes 2 werden auf Antrag Ghanas die von Ghana zum Fischfang in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone gecharterten oder geleasten Fischereifahrzeuge als „eigene Schiffe“ Ghanas betrachtet, sofern den Wirtschaftsbeteiligten der Europäischen Union zuvor ein Angebot gemacht wurde und sofern die zuvor vom Ausschuss festgelegten Durchführungsbedingungen eingehalten werden. Der Ausschuss überwacht die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Absatzes.
Die in Absatz 2 genannten Anforderungen können in Ghana sowie in den Staaten, die andere Wirtschaftspartnerschaftsabkommen unterzeichnet haben und mit denen die Kumulierung zulässig ist, erfüllt werden. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Flaggenstaats.
dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse;
Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
Erzeugnisse, die in der Europäischen Union im Sinne des Artikels 3 dieses Protokolls vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 dieses Protokolls in der Europäischen Union vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
Erzeugnisse, die in Ghana vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 dieses Anhangs in den AKP-Staaten vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.