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Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, die die Errichtung einer Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaats anstreben, zeigen der NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem sich der Hauptsitz des beaufsichtigten Unternehmens befindet, ihre Absicht an. Diesbezügliche Angaben werden im Einklang mit den in Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen vorgelegt. Die NCA unterrichtet die EZB unverzüglich über den Eingang dieser Anzeige.
Weniger bedeutende Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, die die Errichtung einer Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaats anstreben, zeigen der NCA im Einklang mit den in Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen ihre Absicht an.
Fasst die EZB innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Schreibens keinen gegenteiligen Beschluss, kann die in Absatz 1 genannte Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeiten aufnehmen. Dies wird der NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats mitgeteilt, in dem die Zweigstelle errichtet werden wird.
Fasst die NCA des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Schreibens keinen gegenteiligen Beschluss, kann die in Absatz 2 genannte Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeiten aufnehmen. Dies wird der EZB und der NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats mitgeteilt, in dem die Zweigstelle errichtet werden wird.
Im Fall einer Änderung der gemäß den Absätzen 1 und 2 vorgelegten Angaben zeigt das beaufsichtigte Unternehmen diese Änderung der NCA, die die anfänglichen Angaben erhalten hat, mindestens einen Monat bevor die Änderung umgesetzt wird, schriftlich an. Diese NCA unterrichtet die EZB des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wird.
Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats oder – bei Nichtäußerung – nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist kann…
Vorbehaltlich der Regelungen in Teil II, Titel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 hat die Bundesanstalt einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2,…
Die Aufnahmemitgliedstaaten verlangen für Zweigstellen von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituten weder eine Zulassung noch Dotationskapital.…
Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats oder bei deren Nichtäußerung spätestens nach zwei Monaten nach Weiterleitung…
Ein CRR-Kreditinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 die Absicht anzuzeigen, in einem anderen Staat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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