Art. 3 32019D0293
Rumänien fordert die in Artikel 2 genannten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen vom Empfänger zurück.
Die tatsächlich zurückzufordernden Beträge sind die Beträge, die tatsächlich an den Empfänger ausgezahlt und von diesem nicht an den rumänischen Staat zurückgezahlt wurden; auf diese Beträge sind Zinsen von dem Tag, an dem sie dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung zu berechnen.
Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der KommissionVerordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1 ). anhand der Zinseszinsformel berechnet.
Rumänien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 genannten Beihilfen ein.