Art. 4 32019D0293
(1)
Die in Artikel 2 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert, unbeschadet geeigneter Maßnahmen, die Rumänien treffen kann, um den weiteren Betrieb der Stromerzeugungsanlagen aufrechtzuerhalten, die für die Strom- und Wärmeversorgung erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen sind verhältnismäßig, angemessen und zeitlich befristet und beschränken sich in ihrem Umfang auf das, was für den Werterhalt der Vermögenswerte unabdingbar ist.
(2)
Rumänien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.