Erwägungsgrund 1 32019D0033
In Artikel 38 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Satzung des ESZB“) ist festgelegt, dass die Europäische Zentralbank (EZB) Dritten gegenüber durch den Präsidenten oder durch zwei Direktoriumsmitglieder oder durch die Unterschriften zweier vom Präsidenten zur Zeichnung im Namen der EZB gehörig ermächtigter Bediensteter der EZB (nachfolgend „Mitarbeiter der EZB“) rechtswirksam verpflichtet wird. Zur Förderung effizienter Arbeitsabläufe sollten Mitarbeiter der EZB ermächtigt sein, die EZB kraft ihrer Funktion innerhalb der EZB Dritten gegenüber rechtswirksam zu verpflichten.