Erwägungsgrund 2 32019D0033
Mit diesem Beschluss wird der Chief Services Officer befugt, im Namen des Präsidenten in begründeten Ausnahmefällen Mitarbeiter der EZB zu ermächtigen, die EZB Dritten gegenüber rechtswirksam zu verpflichten.
Mit diesem Beschluss wird der Chief Services Officer befugt, im Namen des Präsidenten in begründeten Ausnahmefällen Mitarbeiter der EZB zu ermächtigen, die EZB Dritten gegenüber rechtswirksam zu verpflichten.