Erwägungsgrund 3 32019D0033
Mitunter kann es erforderlich sein, dass eine Person, die kein Mitarbeiter der EZB ist, als Vertreter der EZB handelt und Rechte im Namen der EZB ausübt oder die EZB Dritten gegenüber rechtswirksam verpflichtet, z. B. durch die Annahme von Leistungen von Dienstleistern der EZB oder im Falle einer gemeinsamen Beschaffung mit anderen Unionsorganen. Der im Namen des Präsidenten handelnde Chief Services Officer sollte daher ausnahmsweise befugt sein, solche Personen zu ermächtigen, die EZB entsprechend ihren Anweisungen Dritten gegenüber rechtswirksam zu verpflichten.