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Für die Mehrheit der Gebühren entrichtenden Zweigstellen wurde im Rahmen der Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) die Verpflichtung zur Vorlage einer Bestätigung des Rechnungsprüfers zum Nachweis der gesamten Aktiva der Zweigstelle für die Berechnung der Aufsichtsgebühr als unverhältnismäßig bewertet. Es genügt, dass die Gebühren entrichtenden Zweigstellen der relevanten NCA ein Schreiben der Geschäftsleitung übermitteln, in dem die gesamten Aktiva der Zweigstelle bestätigt werden.
Für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen, die keiner aufsichtsrechtlichen Meldepflicht unterliegen, werden die gesamten Aktiva und der…
im Fall einer Gebühren entrichtenden Zweigstelle, der für Aufsichtszwecke gemeldete Gesamtwert der Aktiva. Ist die Meldung des Gesamtwerts der Aktiva nicht für…
im Fall einer Gebühren entrichtenden Zweigstelle, der für Aufsichtszwecke gemeldete Gesamtwert der Aktiva. Ist die Meldung des Gesamtwerts der Aktiva nicht für…
Die EZB erhält bereits Angaben zu den gesamten Aktiva und Gesamtrisikobeträgen einer überwiegenden Mehrheit der Gebührenschuldner gemäß der…
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Gebühren entrichtende Zweigstellen als getrennt von Tochterunternehmen desselben Kreditinstituts in demselben…
Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sieht vor, dass die EZB von den in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten und von den in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.