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Die EZB erhebt für jeden Gebührenzeitraum für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jede beaufsichtigte Gruppe eine jährliche Aufsichtsgebühr.
Die jährliche Aufsichtsgebühr für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jede beaufsichtigte Gruppe wird in einem Gebührenbescheid festgelegt, der an den Gebührenschuldner gerichtet und von diesem zu begleichen ist. Der Gebührenschuldner ist Adressat des Gebührenbescheids sowie eines jeden Bescheids und einer jeden Mitteilung der EZB im Zusammenhang mit Aufsichtsgebühren. Der Gebührenschuldner ist für die Entrichtung der jährlichen Aufsichtsgebühr verantwortlich.
Zwei oder mehr Gebühren entrichtende Zweigstellen desselben Kreditinstituts in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat gelten als eine Zweigstelle. Gebühren entrichtende Zweigstellen desselben Kreditinstituts in verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten gelten nicht als eine Zweigstelle.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Gebühren entrichtende Zweigstellen als getrennt von Tochterunternehmen desselben Kreditinstituts in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat.
Die Berechnung der von jedem einzelnen Gebührenschuldner zu entrichtenden jährlichen Aufsichtsgebühr wird wie folgt vorgenommen: Die EZB bestimmt die von jedem…
Die EZB erhebt bei den in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten und bei den in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen…
Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sieht vor, dass die EZB von den in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten und von den in…
Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren umfasst die jährliche Aufsichtsgebühr für jedes bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder jede bedeutende…
Die jährliche Aufsichtsgebühr sollte einen Betrag umfassen, der jährlich von allen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten und in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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