Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei der Berechnung der Gebührenfaktoren sieht Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) die Möglichkeit vor, Aktiva und/oder den Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen nicht zu berücksichtigen. Die betreffenden Gebührenschuldner sollten der EZB anzeigen, ob sie beabsichtigen, den Beitrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen für einen Gebührenfaktor oder beide Gebührenfaktoren nicht zu berücksichtigen. Die Frist für die Übermittlung der Anzeige sollte im Einklang mit dem überarbeiteten Rahmenwerk für die Berechnung der Aufsichtsgebühren stehen.
Für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen, die keiner aufsichtsrechtlichen Meldepflicht unterliegen oder beaufsichtigte Gruppen, die Aktiva…
Gebührenschuldner, die beabsichtigen, Aktiva und/oder den Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen…
Die Aktiva und den Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen sollten beaufsichtigte…
Für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen, die einer aufsichtsrechtlichen Meldepflicht unterliegen, und beaufsichtigte Gruppen, die der EZB ihre…
Die EZB erhält bereits Angaben zu den gesamten Aktiva und Gesamtrisikobeträgen einer überwiegenden Mehrheit der Gebührenschuldner gemäß der…
Bei der Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr sollten in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Tochterunternehmen nicht berücksichtigt werden.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.