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Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) legt fest, dass die EZB die Gebührenfaktoren gemäß einem Beschluss der EZB bestimmt, falls ein Gebührenschuldner es unterlässt, sie zur Verfügung zu stellen.
Falls der Gebührenschuldner es unterlässt, die Gebührenfaktoren zur Verfügung zu stellen, bestimmt die EZB die Gebührenfaktoren gemäß einem Beschluss der EZB.“
In dem Fall, dass ein Gebührenfaktor der EZB nicht zur Verfügung steht oder der Gebührenschuldner geänderte Daten, Änderungen oder Korrekturen der Daten in…
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/41) erlässt die EZB jährlich innerhalb von sechs Monaten nach…
Für beaufsichtigte Gruppen, die einer aufsichtsrechtlichen Meldepflicht unterliegen und der EZB ihre Entscheidung, die Aktiva und/oder den Risikobetrag von in…
Unbeschadet des Absatzes 2 behält die EZB sich das Recht vor, den Gebührenschuldner zu bestimmen. TEIL II AUSGABEN UND KOSTEN
Die EZB erhält bereits Angaben zu den gesamten Aktiva und Gesamtrisikobeträgen einer überwiegenden Mehrheit der Gebührenschuldner gemäß der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.