Erwägungsgrund 1 32019D0441
Der Rat hat am 22. Mai 2006 die Verordnung (EG) Nr. 764/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Abkommen“) angenommen. Das Abkommen wurde anschließend stillschweigend verlängert.