Erwägungsgrund 15 32019D0441
Durch Artikel 13 des Fischereiabkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Fischereiabkommens kann der Gemischte Ausschuss Änderungen des Durchführungsprotokolls des Fischereiabkommens annehmen. Um die Genehmigung solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission vorbehaltlich spezifischer Bedingungen ermächtigt werden, diese Änderungen in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigen —