Erwägungsgrund 3 32019D0683
Die Absätze 2, 3 und 4 des Artikels 11 des Übereinkommens betreffend die nationalen Fußballinformationsstellen könnten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern, da diese mit den bestimmten Verpflichtungen übereinstimmen, die im Beschluss 2002/348/JI des Rates festgelegt sind.