Erwägungsgrund 4 32012R1024
Zweck des IMI sollte es sein, durch Bereitstellung eines effektiven, benutzerfreundlichen Instruments zur Implementierung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts zu sorgen und damit die Anwendung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakte der Union zu erleichtern.